1. Allgemeines
1.1. Für jedes Spiel muss ein Schiedsrichter
bestimmt werden. Seine Autorität und die Ausübung der Befugnisse, die
ihm durch die Spielregeln gegeben werden, beginnen, sobald er das Spielfeld
betritt. Seine Befugnis, Strafen zu verhängen, erstreckt sich auch auf
Vergehen, die begangen werden, wenn das Spiel zeitweilig unterbrochen
wurde oder wenn der Ball aus dem Spiel ist.
1.2. Zu den Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, gehören auch
das Ergebnis eines Spiels sowie die Entscheidung, ob ein Tor erzielt worden
ist oder nicht.
1.3. Der Begriff Tatsachenentscheid wird wie folgt definiert: Tatsachenentscheid
ist jeder mit dem Spiel zusammenhängende Entscheid, der einen Spielvorgang
zur Ursache hat, der mit Erfolg nicht mehr rekonstruiert werden kann.
Diesen stellt der Schiedsrichter nach seiner Überzeugung fest und fällt
auf Grund dieser Feststellung den Entscheid (zum Beispiel: Tor, Abseits,
Foul, Hände, Zeitnahme, Tätlichkeit usw.).
1.4. Proteste gegen Entscheide des Schiedsrichters haben nur dann Aussicht
auf Erfolg, wenn der Spielleiter eine Verfügung getroffen hat, die mit
dem Wortlaut und dem Sinn der Spielregeln in Widerspruch steht.
1.5. Die Spielregeln schaffen die Voraussetzungen, dass ein Spiel mit
möglichst wenig Unterbrechungen abgewickelt werden kann. Der Schiedsrichter
darf daher nur absichtliche Regelverstösse unter Beachtung der Vorteilbestimmung
bestrafen.
1.6. Der Schiedsrichter muss mindestens 40 Minuten (in den oberen Ligen
eine Stunde) vor dem angesetzten Spielbeginn auf dem Sportplatz anwesend
sein, damit er die vorgeschriebenen Formalitäten erledigen kann.
1.7. Erscheint der offiziell aufgebotene Schiedsrichter nicht, oder nicht
rechtzeitig, oder ist er nicht in der Lage, das Spiel zu beginnen, so
haben die Spielführer die Möglichkeit, sich auf einen andern, in der offiziellen
Schiedsrichterliste eingetragenen Schiedsrichter zu einigen. In diesem
Fall ist das Wettspiel gültig und jede nachträgliche Einsprache gegen
die Person des Schiedsrichters ausgeschlossen. Beide Mannschaften sind
verpflichtet, 30 Minuten auf den offiziell aufgebotenen Schiedsrichter
zu warten, sofern sie sich nicht auf einen andern Schiedsrichter einigen
können. Wenn der Schiedsrichter eines Spieles der Nationalliga oder 1.
Liga nicht, oder nicht rechtzeitig erscheint, oder nicht in der Lage ist,
das Spiel zu beginnen, hat einer der aufgebotenen neutralen Linienrichter
die Leitung des Spiels zu übernehmen, sofern er die 2.-Liga-Qualifikation
besitzt. Die gleiche Weisung gilt auch für Schweizercup-Spiele mit Beteiligung
von Mannschaften der Nationalliga oder der 1. Liga. Sollte sich eine Mannschaft
verspäten, haben der Schiedsrichter und die andere Mannschaft 30 Minuten
zu warten.
1.8. Der Schiedsrichter, die neutralen Linienrichter und die Klublinienrichter
sind im Sinne der Spielregeln als zum Spielfeld gehörend zu betrachten.
Infolgedessen wird das Spiel nicht unterbrochen, wenn der Ball innerhalb
oder auf den Grenzlinien den Schiedsrichter oder den Linienrichter berührt.
Daraus ergibt sich, dass zum Beispiel ein Torerfolg, der aus der Berührung
des Balles durch den Schiedsrichter entsteht, volle Gültigkeit hat.
2. Bekleidung und Ausrüstung des Schiedsrichters
2.1. Die Ausrüstung des Schiedsrichters besteht aus: - einem SR-Hemd;
- einer kurzen Hose oder einem Trainingsanzug (in der Farbe schwarz);
- Stulpen (in der Farbe schwarz); - Sportschuhen; - einer Pfeife; - einer
Uhr; - der gelben und roten Karte; - Schreibutensilien; - einer Wählmarke.
2.2. Auf Allwetter- und Kunstrasenplätzen ist es dem Schiedsrichter erlaubt,
unter der kurzen Hose Schutzkleider zu tragen.
2.3. Wenn sich das Schiedsrichter-Hemd in der Farbe nicht deutlich vom
Dress der beteiligten Mannschaften unterscheidet, hat der Schiedsrichter
das Recht und die Pflicht im schwarzen Dress anzutreten.
2.4. Dem Schieds- und Linienrichter ist das Tragen jeglicher Werbung untersagt.
Von diesem Verbot ausgenommen ist das Anbringen des Markenzeichens des
Herstellers. Das Markenzeichen darf jedoch nur je einmal auf Hemd und
Hose und in einer Grösse von höchstens 16 cm² erscheinen.
2.5. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, das Emblem der Verbandes auf
dem Schiedsrichter-Hemd anzubringen.
3. Pflichten
3.1. Spielregeln
3.1.1. Der Schiedsrichter hat das Spiel gemäss den offiziellen Spielregeln
und Reglementen zu leiten. Er ist Vertrauensmann der ihn aufbietenden
Behörde.
3.1.2. Die Entscheidungen des Schiedsrichters müssen immer auf eigenen
Wahrnehmungen beruhen.
3.1.3. Wenn dem Schiedsrichter ein Fehler unterläuft, kann er unter Vorbehalt
der Ausnahme der Vorteilsgewährung auf seine Entscheidung bei einem Spielunterbruch
nur solange zurückkommen, als das Spiel noch nicht aufgenommen worden
ist.
3.1.4. Wenn ein Spieler zu gleicher Zeit zwei Vergehen verschiedener Art
begeht, so hat der Schiedsrichter das schwerere Vergehen zu bestrafen.
3.2. Vorteil
3.2.1. Der Schiedsrichter soll bei einem Regelverstoss das Spiel nicht
unterbrechen, wenn er der Überzeugung ist, dass durch den Unterbruch der
regelverstossenden Partei ein Vorteil erwachsen würde. Unter der Voraussetzung,
dass der erwartete Vorteil nicht eingetreten ist, kann er auf die Vorteilsgewährung
zurückkommen, solange der unmittelbare Spielvorgang andauert, d.h. so
lange, bis ein Gegenspieler den Ball berührt oder der Schiedsrichter das
Spiel aus einem anderen Grund unterbricht. Eine allfällige persönliche
Strafe (Verwarnung, Ausschluss) ist beim nächsten Spielunterbruch auszusprechen.
3.3. Spielverlauf
3.3.1. Gültigkeit nur für Spiele des Juniorenspitzen-, Juniorenbreiten-
und des Frauenfussballs: Die Mannschaften betreten das Spielfeld in Zweierkolonne
gemeinsam mit dem Schiedsrichter. Nach Erreichen des Mittelkreises kreuzen
die Mannschaften einander und begrüssen sich per Handschlag. Sie stellen
sich danach in der Spielfeldmitte auf einer Linie mit dem Schiedsrichter
auf.
3.3.2 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, bei jedem Verbandsspiel die
volle vorgeschriebene Spielzeit nach seiner Zeitkontrolle einzuhalten.
Beide Halbzeiten müssen von gleicher Dauer sein.
3.3.3. Der Schiedsrichter soll seine Uhr vor Spielbeginn und in der Pause
mit jener der Linienrichter vergleichen.
3.3.4. Gültigkeit nur für Spiele des Juniorenspitzen-, Juniorenbreiten-
und des Frauenfussballs: Nach dem Spielende besammeln sich die Mannschaften
im Mittelkreis und verabschieden sich voneinander per Handschlag. Die
beiden Spielführer verabschieden sich in gleicher Weise vom Schiedsrichter.
3.4. Spielunterbruch und Spielabbruch
3.4.1. Der Schiedsrichter hat die uneingeschränkte Befugnis, das Spiel
jederzeit wegen eines Regelverstosses zu unterbrechen und es wegen der
Witterung, Störung durch Zuschauer oder aus anderen Gründen zu unterbrechen
oder abzubrechen, wenn er eine derartige Massnahme für notwendig hält.
3.4.2 Der Schiedsrichter hat danach zu trachten, ein Wettspiel wenn irgendwie
möglich zu Ende zu führen. Er hat alle sich aufdrängenden Massnahmen zu
unternehmen, um ein Spiel regulär durchzuführen. Den vorzeitigen Spielabbruch
darf er erst verfügen, wenn sich alle vorgekehrten Massnahmen als wirkungslos
erweisen. Folgende Fälle führen zum vorzeitigen Abbruch des Spiels:
a) Bruch des Torgehäuses, wobei das Ausweichen auf ein anderes, spielbereites
Terrain nicht möglich oder eine Reparatur innert 30 Minuten ausgeschlossen
ist.
b) Zuschauer sind aufs Spielfeld eingedrungen und eine Möglichkeit auf
Wiederherstellung der Ordnung innert der vom Schiedsrichter eingeräumten
Zeit besteht nicht.
c) Die Zahl der Spieler einer der beiden beteiligten Mannschaften ist
aus irgendwelchen Gründen unter sieben gesunken.
d) Vorzeitiges Verlassen des Spielfeldes durch eine am Spiel beteiligte
Mannschaft.
e) Weigerung, den Anforderungen des Schiedsrichters nachzukommen, nachdem
der Ref den Beteiligten wie auch dem Spielführer eine angemessene Frist
eingeräumt und sie auf die Folgen eines Spielabbruchs aufmerksam gemacht
hat.
f) Dunkelheit, Nebel (keine Sicht von Tor zu Tor), Sturmwind, Schneegestöber,
Hagelschlag, Gewitter mit Blitzschlag, heftiger Regen mit anschliessender
Überschwemmung des Spiel- feldes oder eines grossen Teils davon, so dass
eine reguläre Weiterführung des Spiels nicht mehr gewährleistet ist. (Wenn
in den unter f) genannten Fällen Aussicht auf eine Wetterbesserung besteht,
so kann der Schiedsrichter das Spiel zeitlich unterbrechen und dieses
nach Eintritt der Wetterbesserung fortsetzen).
g) Tätlichkeiten eines Spielers am Schiedsrichter oder neutralen Linienrichter.
h) Todesfall eines am Wettspiel beteiligten Aktiven.
3.4.3. Sofern Spielregeln und Reglemente nicht zwingend einen Abbruch
vorsehen, ist der Abbruch des Schiedsrichters zu respektieren.
3.4.4. Tätlichkeiten oder Unsportlichkeiten gegenüber dem Schiedsrichter:
a) Zum Spielabbruch führt in jedem Fall: der ausgeführte Tritt oder Schlag
eines Spielers, Würgen, gewaltsames Stossen oder Zerren.
b) Zum Spielabbruch kann führen: eine versuchte Tätlichkeit (ohne zu treffen),
das Zerren, Anpacken, Bespucken oder Bewerfen des Schiedsrichters.
c) Keinen zwingenden Spielabbruch hat zur Folge: die blosse Berührung
des Schiedsrichters, die Belästigung oder die Androhung eines Schlages.
Es handelt sich hier um eine Unsport- lichkeit, die je nach der Schwere
des Vergehens üblicherweise mit einer Verwarnung oder einem Ausschluss
geahndet werden muss.
3.5. Verwarnung und Ausschluss
3.5.1. Der Schiedsrichter hat die Befugnis, einen Spieler wegen ungebührlichen
oder unsportlichen Betragens zu verwarnen
oder auszuschliessen.
Für folgende Spiele des gilt das Reglement über die 10-Minuten-Disziplinarstrafe:
- Frauen 2. Liga - Frauen Juniorinnen A - Junioren-Breitenfussball Anstelle
der Verwarnung wird eine 10-Minuten-Disziplinarstrafe ausgesprochen, die
optisch wie eine Verwarnung durch das Zeigen der gelben Karte signalisiert
wird.
3.5.2. Eine zweimalige Verwarnung des gleichen Spielers ist dem Schiedsrichter
untersagt. Begeht der gleiche Spieler ein Vergehen, das eine zweite Verwarnung
zur Folge hätte, so ist er auszuschliessen. Der Schiedsrichter muss nach
der optischen Signalisierung der Verwarnung mit der gelben Karte unmittelbar
die rote Karte zeigen.
3.5.3. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, jeden Spieler des Feldes zu
verweisen, der sich, seiner Meinung nach, einer Tätlichkeit (eines gewalttätigen
Verhaltens), eines schweren Foulspiels oder beleidigender, beziehungsweise
schmähender Äusserungen schuldig macht.
3.5.4. Gegen unsportliches Verhalten hat der Schiedsrichter sofort und
entschieden einzugreifen. Die Ermahnung stellt keine Disziplinarmassnahme
dar. Sie soll lediglich dazu verwendet werden, fehlbare Spieler auf eine
anständige Spielweise aufmerksam zu machen.
3.6. Drittpersonen auf dem Spielfeld
3.6.1. Der Schiedsrichter soll einer Person das Betreten des Spielfeldes
erst erlauben, wenn das Spiel unterbrochen ist, und nur, wenn er ihr ein
Zeichen dazu gegeben hat.
3.6.2. Dem Trainer oder Juniorenbegleiter ist es gestattet, seinen Spielern
während des Spiels taktische Anweisungen zu geben. Er muss sich dazu jedoch
innerhalb der sogenannten technischen Zone befinden und sich jederzeit
sportlich verhalten.
3.7. Zeichen für die Fortsetzung des Spiels
3.7.1. Der Schiedsrichter soll für die Fortsetzung des Spiels nach jedem
Unterbruch ein Zeichen geben. Dieses Zeichen ist im allgemeinen der Pfiff.
In klaren Fällen und um das Spiel nicht unnötigerweise zu verzögern, kann
dies auch durch eine Handbewegung geschehen. In folgenden Fällen ist zwingend
ein Pfiff vorgeschrieben: - beim Anstoss - zur Ausführung eines Elfmeters
- bei Spielaufnahme nach längerem Spielunterbruch - zur Ausführung eines
Freistosses, wenn die reglementarische Distanz durch den Schiedsrichter
festgelegt wurde - zur Bestätigung eines Torerfolges - zur Beendigung
einer Spielzeithälfte
3.8. Rapport Der Schiedsrichter hat der zuständigen Behörde grobe Unsportlichkeiten
und Ausschreitungen - sei es auf dem Spielfeld oder in seiner Umgebung
- vor, während oder nach dem Spiel zu melden. Bei Verwarnungen und Ausschlüssen
sind folgende Angaben unumgänglich: Name, Vorname, Geburtsdatum, Spielerpass-Nummer,
Tenü-Nummer, Klubangehörigkeit und Umschreibung des Tatbestandes.
4. Verantwortlichkeit
4.1. Sofern ein Schieds- oder Linienrichter eine im Einklang mit den Spielregeln
stehende Entscheidung getroffen hat, kann er nicht für irgendwie, von
einem Spieler, Offiziellen oder Zuschauer erlittene Verletzung, für irgendeinen
Schaden an Eigentum oder sonstigen Schaden haftbar gemacht werden. Als
solche Entscheidungen gelten namentlich: Bespielbarkeit des Spielfeldes,
Abbruch oder Unterbruch des Spieles wegen Einmischung der Zuschauer, Zulässigkeit
der beim Spiel benutzten Installationen und Ausrüstungen aus Sicherheitsgründen,
Spielunterbruch zur Pflege eines Spielers.
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