REGEL 1 : DAS SPIELFELDmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmInhalt >

 

1. AUSMASSE
1.1. Das Spielfeld und sein Aufbau müssen dem nebenstehend aufgezeichneten Plan entsprechen.
1.2. Das Ausmass eines (neuen) Spielfeldes beträgt 100x64 m. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Regionalverbandes.


2. ABGRENZUNG
2.1. Das Spielfeld wird durch gut sichtbare Linien abgegrenzt (vgl. Übersicht Spielfeld). Die Breite der Linien beträgt höchstens 12 cm.
2.2. Die längeren Grenzlinien heissen Seitenlinien, die kürzeren Torlinien.
2.3. Eine Mittellinie muss quer über das Spielfeld gezogen sein. Der Mittelpunkt des Spielfeldes ist durch ein geeignetes Zeichen kenntlich zu machen und mit einem Kreis von 9,15 m Radius zu umziehen.
2.4. Die Flächen innerhalb der verschiedenen Spielräume des Spielfeldes schliessen jeweils die Breite der Begrenzungslinien dieser Räume ein.
2.5. Die Torlinien sind zwischen den Torpfosten so zu ziehen, dass Linien und Pfosten dieselbe Breite aufweisen.
2.6. Zum Markieren der Linien ist gelöschter oder gebrannter Kalk verboten. Es dürfen nur die vom SFV bewilligten Markierungsmittel (Sägemehl, Steinmehl, Linienweiss usw.) verwendet werden.
2.7. Die Spielfeldmarkierungen, die während des Spiels nicht mehr genügend sichtbar sind, müssen auf Anordnung des Schiedsrichters nachgezeichnet werden.
2.8. Damit bei Eckstössen die Einhaltung der festgelegten Distanz von 9,15 Metern besser möglich ist, ist ausserhalb des Spielfeldes (ab Viertelkreis gemessen) und im rechten Winkel zur Torlinie eine entsprechende Marke zu zeichnen.
2.9. Im Bereich der Bank der Auswechselspieler ist die technische Zone zu markieren. Sie dehnt sich seitlich je einen Meter über die Bank der Auswechselspieler aus und verläuft parallel zur Seitenlinie bis maximal einen Meter an die Spielfeldbegrenzung.

3. Der Torraum
3.1. An jeder Torlinie sind im Abstande von 5,50 m von jedem Torpfosten (von der Innenseite gemessen) zwei Linien rechtwinklig zur Torlinie zu ziehen. Diese Linien müssen sich 5,50 m in das Spielfeld hinein erstrecken und werden durch eine zur Torlinie parallelen Linie miteinander verbunden.
3.2. Der von diesen Linien und der Torlinie umschlossene Raum wird Torraum genannt.

4. Der Strafraum
4.1. An jeder Torlinie sind im Abstand von 16,50 m von jedem Torpfosten (von der Innenseite gemessen) zwei Linien rechtwinklig zur Torlinie zu ziehen. Diese Linien müssen sich 16,50 m in das Spielfeld hinein erstrecken und werden durch eine zur Torlinie parallelen Linie miteinander verbunden.
4.2. Der von diesen Linien und der Torlinie umschlossene Raum wird Strafraum genannt.
4.3. In jeden Strafraum, 11 m vom Mittelpunkt der Torlinie, und zwar gemessen auf einer nicht gezeichneten Linie im rechten Winkel hierzu, ist ein sichtbares Zeichen anzubringen, genannt Strafstossmarke.
4.4. Von jeder Strafstossmarke ist ein Teilkreis von 9,15 m Radius ausserhalb des Strafraumes zu ziehen.


5. Der Eckraum
5.1. An jeder Ecke des Spielfeldes ist eine grelle, gut sichtbare Fahne an einer Stange, die nicht unter 1,50 m hoch und oben nicht spitz sein darf, anzubringen. 5.2. Um jede Eckstange ist im Spielfeld ein Viertelkreis von 1 m Radius zu ziehen.
5.3. Die Eckstange besteht aus Holz oder Kunststoff (Eisen- oder Stahlstangen sind nicht zugelassen) und darf nicht fest in den Boden eingebaut werden, damit die Spieler nicht gefährdet werden.


6. Die Tore
6.1. In der Mitte jeder Torlinie sind die Tore aufzustellen. Diese bestehen aus zwei senkrechten Pfosten, die in gleichem Abstand von den Eckstangen mit einem Zwischenraum von 7,32 Metern (innen gemessen, keine Toleranz) aufgestellt und durch eine Querlatte verbunden sind. Die Unterkannte der Torlatte ist 2,44 Meter vom Boden entfernt. Hier ist eine Abweichung von +/- 2% (= 5 cm) zugelassen. Für Verbandsspiele sind fest verankerte und transportable (tragbare) Tore zulässig. Aus Sicherheitsgründen müssen transportable Tore in geeigneter Form fest im Boden verankert sein. Die Befestigung muss sicherstellen, dass auch im ungünstigsten Fall ein Umkippen der Tore ausgeschlossen ist. Die Verankerung ist so anzubringen, dass sie die Spieler nicht gefährden oder verletzen kann.
6.2. Torpfosten und Querlatte müssen mindestens 10 cm und dürfen höchstens 12 cm breit bzw. tief sein. Diese können quadratisch, rechteckig, rund, halbrund oder elliptisch sein.
6.3. Die Torpfosten und Querlatten müssen aus Leichtmetall sein. Sie dürfen mit ihrer Beschaffenheit keine Verletzungsgefahr für die Spieler bedeuten.
6.4. Torpfosten und Querlatten sind weiss und dürfen keine Aufschriften tragen.
6.5. Die Tore müssen mit einem Netz aus Hanf, Jute oder Kunststoff versehen sein. Bei Netzen aus Kunststoff dürfen die Schnüre nicht dünner als diejenigen aus Hanf oder Jute sein.
6.6. Die Tornetze müssen an der Torpfosten- und Querlattenhinterseite und am Boden so befestigt sein, dass ein Eindringen des Balles anders als zwischen den Torpfosten und unter der Querlatte ausgeschlossen ist. Dem Torwart muss genügend Freiraum verbleiben.
6.7. Der Netzraum gehört nicht zum Spielfeld. Die Netzraumtiefe am Boden beträgt 2,0 m.
6.8. Das Torgehäuse soll solide konstruiert sein. Sollte sich die Querlatte doch verschieben oder sollte sie brechen und besteht keine Möglichkeit, den Schaden innert 30 Minuten zu beheben, so ist das Spiel abzubrechen. Von dieser Massnahme ist jedoch abzusehen, wenn ein
geeignetes Ausweichterrain in spielbereitem Zustand zur Verfügung steht. Es ist bei offiziellen Spielen verboten, dass als Ersatz der Querlatte eine Schnur oder irgendein anderes Material verwendet wird.


7. Allgemeines
7.1. Verbandsspiele dürfen nur auf einem vorschriftsgemässen, durch die zuständigen Verbandsinstanzen abgenommenen Spielfeld ausgetragen werden. Die Abnahme erstreckt sich auch auf die technischen Einrichtungen (Tor, Zubehörteile wie Tornetze, Netzbügel, Verankerungen, Netzbodenrahmen) sowie die Markierungen.
7.2. Torpfosten und Querlatte, wie auch die Eckstangen sind Bestandteile des Spielfeldes. Infolgedessen geht das Spiel ohne Unterbrechung weiter, wenn der Ball einen solchen Bestandteil berührt und von diesem ins Spielfeld zurückprallt.
7.3. Sämtliche Verbandsspiele können gemäss den Bestimmungen des Verbandes oder der Abteilungen bei künstlichem Licht ausgetragen werden. Bei Einsprachen des Gegners gegen die Lichtstärke auf dem Spielfeld entscheidet der Schiedsrichter endgültig, ob das vorhandene Licht die Spielaustragung gestattet.
7.4. Bei Lichtunterbrüchen während eines Verbandsspieles unter Flutlicht haben die Mannschaften und der Schiedsrichter maximal 30 Minuten auf genügende Lichtstärke zu warten. Bei nur teilweisem Lichtausfall entscheidet der Schiedsrichter, ob das Spiel unterbrochen oder abgebrochen werden muss. Bei Spielabbrüchen infolge Ausfalls der Beleuchtungsanlage wird eine Untersuchung vorgenommen. Der Schiedsrichter hat seine Feststellungen den zuständigen Behörden zu rapportieren.
7.5. Für die Austragung von Wettspielen auf Hartplätzen sind die einschlägigen, regionalen Weisungen zu beachten.
7.6. Der Verkauf oder die Abgabe von Getränken in Glasflaschen oder Metallbüchsen ist bei allen Spielen verboten. Verstösse hat der Schiedsrichter in seinem Rapport der zuständigen Behörde zu melden.
7.7. Der Platzverein ist für die richtige Spielfeldzeichnung verantwortlich.
7.8. In Verbindung mit oder auf dem Spielfeld ist jede Art von Werbung untersagt. Insbesondere dürfen weder Tornetze, Eckstangen noch Torpfosten mit Werbung versehen werden. An diesen Installationen ist es untersagt, Gegenstände (Mikrophone, Kameras, usw.) anzubringen, welche mit dem Spiel keinen direkten Zusammenhang haben.


8. Kontrollen
8.1. Der Schiedsrichter hat vor dem Beginn eines Spieles die Platzzeichnung, die Beschaffenheit und Sicherheit der Tore und der Zubehörteile zu kontrollieren. Er hat darauf zu achten, dass das Tornetz richtig befestigt ist und keine Löcher aufweist.
8.2. Beanstandete Masse und Installationen sowie Mängel an der Spielfeldzeichnung, an den Toren, an der Befestigung der Tornetze usw. sind zu überprüfen und, sofern die Möglichkeit dazu besteht, vor Spielbeginn beheben zu lassen. Allfällige Beanstandungen sind zu rapportieren.
8.3. Wenn die Beschaffenheit des Terrains infolge schlechten Wetters (besonders Vereisung) oder Nachlässigkeit derart ist, dass den Spielern Gefahr droht, darf nicht gespielt werden. In einem solchen Fall darf der Schiedsrichter auch kein Freundschaftsspiel zwischen den beteiligten Mannschaften leiten. Der Spielleiter muss unbeeinflusst und allein entscheiden, ob gespielt werden kann. Die Terraininspektion hat der Schiedsrichter ohne Begleitung und selbständig vorzunehmen.
8.4. Vor dem Spiel hat der Schiedsrichter den Sanitätskasten zu kontrollieren und darauf zu achten, dass er die für die Erste Hilfe notwendigen Medikamente und Utensilien enthält. Mängel jeder Art sind dem Platzclub und der zuständigen Verbandsbehörde zu melden.